Impressum & AGBs
Markus Hammel
HaGaTech® GmbH
in Gernsheim
Robert-Kirchhoff-Str. 3
64579 Gernsheim
Telefon: (06258) 9 41 39 - 0
Telefax: (06258) 9 41 39 - 19
E-Mail: info@hagatech.de
Internet: www.hagatech.de
Geschäftsführer: Markus Hammel
USt.-Id.: DE287027192
Amtsgericht: Darmstadt HRB 91851
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: HaGaTech GmbH
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4. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5. Besondere Nutzungsbedingungen
Soweit besondere Bedingungen für einzelne Nutzungen dieser Website von den vorgenannten Nummern 1. bis 4. abweichen, wird an entsprechender Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen. In diesem Falle gelten im jeweiligen Einzelfall die besonderen Nutzungsbedingungen.
[ Quelle: www.juraforum.de ]
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Die HaGaTech GmbH (HaGaTech) weist den Auftraggeberin ihrem Vertragsangebot auf die Geltung dieser AGB hin. Nimmt der Auftraggeber das Vertragsangebot an, werden diese AGB Vertragsbestandteil. Auftraggeber i. S. d. AGB sind Verbraucher und Unternehmer. AGB des Auftraggebers werden anstelle dieser AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn HaGaTech deren Geltung anstelle dieser AGB ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Vertragsangebote
Das Vertragsangebot der HaGaTech ist bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend. Kommt es zu keinem Vertragsabschluss, behalten wir uns vor, eine Gebühr von Euro 245,00 netto zu berechnen. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsangebots bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nachtragsleistungen, die in einem beauftragten Vertragsangebot nicht enthalten sind.
3. Ausführungsfristen
Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vom Auftraggeber und der HaGaTech vereinbart sind. Beruht die überschreitung einer Ausführungsfrist auf einem Umstand, der nicht von der HaGaTech zu vertreten ist, trägt der Auftraggeber die dadurch verursachten Mehrkosten. Dies gilt auch, wenn die Überschreitung einer Ausführungsfrist durch zusätzliche Leistungen bedingt ist, mit denen die HaGaTech während der Ausführung der vertraglichen Leistungen vom Auftraggeber beauftragt worden ist. Stehen Sanierungs-, insbesondere Trocknungsgeräte infolge eines Umstandes still, den die HaGaTech nicht zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber die hierdurch verursachten Mehrkosten.
4. Abnahme
Verlangt die HaGaTech nach der Fertigstellung, ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist, die Abnahme der Leistung, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsmäßig fertig gestellte Leistung abzunehmen. Liegt ein wesentlicher Mangel vor, kann der Auftraggeber die Abnahme nur bis zur Beseitigung verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer ihm von HaGaTech gesetzten angemessenen Frist von mindestens 12 Werktagen abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Samstage sind Werktage. Die Leistung ist insbesondere dann stillschweigend abgenommen, wenn der Auftraggeber das Sanierungsobjekt nach Fertigstellung der Leistung in Gebrauch nimmt. Die Abnahme erfolgt durch Erstellung eines schriftlichen Protokolls, das von beiden Seiten unterschrieben wird. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen der HaGaTech in sich abgeschlossene Teile der Leistung und andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
5. Leistungserfolg und Mängelanspruch des Auftraggebers
HaGaTech verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Herstellung des mit diesem vertraglich vereinbarten Leistungserfolgs. Die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Schadensobjektes ist nur geschuldet, wenn dies vertraglich ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart ist. Sofern die beauftragte Leistung nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, kann der Auftraggeber gegenüber der HaGaTech die ihm nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), oder VOB in der jeweils gültigen Fassung vor. Ausgehend von der im Vertrag vereinbarten Verordnung oder Gesetz und nach der Abnahme eingeräumten Rechtsbehelfe und Mängelansprüche innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Verjährungsfristen geltend machen. Mängelansprüche entfallen dann, wenn HaGaTech für die vertraglichen Leistungen ein ausdrücklich vom Auftraggeber, dessen Versicherer oder Sachverständigen angewiesenes Material verwendet oder ein vom Auftraggeber, dessen Versicherer oder Sachverständigengewünschtes Verfahren anwendet und hierdurch der Sanierungserfolg ganz oder teilweise beeinträchtigt wird und HaGaTech deswegen zuvor erfolglos schriftliche Bedenken gegenüber dem Auftraggeber angemeldet hat. Ebenso entfallen Mängelansprüche soweit HaGaTech für die auszuführenden Leistungen auf ausdrückliches Verlangendes Auftraggebers dessen Personal einsetzen muss und HaGaTech deswegen zuvor erfolglos schriftliche Bedenken gegenüber dem Auftraggeber angemeldet hat.
6. Haftung
Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Unberührt davon bleiben die Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt soweit der Schaden durch HaGaTech nichtvorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von HaGaTech.
7. Sicherheitsvorschriften
Der Auftraggeber hat die HaGaTech über bestehende Sicherheitsvorkehrungen und -vorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften vor Auftragsdurchführung zu unterrichten, soweit diese nicht unmittelbar mit der beauftragten Werkleistung verbunden sind. Für Schäden aller Art, die aufgrund der fehlenden Information von Seiten des Auftraggebers durch die HaGaTech verursacht sind, haftet die HaGaTech nicht.
8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen u. ä. sind der HaGaTech vom Auftraggeber unentgeltlich und rechtzeitig vor der Ausführung zu übergeben. Außerdem verpflichtet sich der Auftraggeber die HaGaTech in allen Belangen zu unterstützen, die für eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrags erforderlich sind, insbesondere durch Information über technische und HaGaTech Branchenspezifische Besonderheiten und die Beschaffenheit des zu bearbeitenden Objekts. Der Auftraggeber benennt HaGaTech vor Ausführung der vertraglichen Leistungen die für die Unterzeichnung der Arbeitsrapporte, Lieferscheine, die Ermittlung und Prüfung des Aufmasses einschl. etwaiger Messprotokolle sowie der Überwachung und Abnahme der Leistungen bevollmächtigten Personen. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen der HaGaTech schriftlich nachzuweisen. Die Bevollmächtigten des Auftraggebers stehen der HaGaTech für Auskünfte und Informationen zu den in Ziffer 7. aufgeführten Sicherheitsvorschriften zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mitarbeiter der HaGaTech zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz vor Ort haben. Er stellt der HaGaTech auf seine Kosten Heizung, Beleuchtung, Strom, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse sowie Lagerflächen und Aufenthaltsräume für die Mitarbeiter der HaGaTech zur Verfügung. Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume müssen den einschlägigen berufsgenossenschaftlichen und gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Auftraggeber hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, z. B. nach Baurecht, Wasserrecht etc. auf seine Kosten herbeizuführen bzw. einzuhalten.
9. Abtretung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Verlangen der HaGaTech die ihm als Versicherungsnehmer aus Versicherungsvertrag in Ansehung des Schadens gegenüber dem Versicherungsgeber zustehenden Leistungsansprüche in Höhe der Kosten, die die HaGaTech für die von ihr durchgeführten Sanierungsleistungen beansprucht, erfüllungshalber abzutreten. Der Auftraggeber darf Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der HaGaTech abtreten.
10. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungsbeträge und Rechnungspositionen verstehen sich immer, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit der Abnahme zur Zahlung innerhalb von 8 Tagen ohne jeden Abzug fällig. Die Zahlungsfrist beginnt mit der Abnahme. HaGaTech kann vom Auftraggeber für in sich abgeschlossene Teile der beauftragten Leistung Abschlagszahlungen stellen.
Rechnungsbeanstandungen muss der Auftraggeber unverzüglich und schriftlich gegenüber der HaGaTech erheben. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung sind sämtliche Forderungen der HaGaTech ohne jeden Abzug sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ist die HaGaTech berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gemäß §§ 288, 247 Abs. 1 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegenüber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich. Eine etwaige Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten durch den Auftraggeber nach den §§ 320 ff., 341 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
11. Transport und Versicherung
Ist eine Sanierung von Mobilien außerhalb des Schadensortes erforderlich und vereinbart, so erfolgt ein Transport durch HaGaTech oder eine von diese rausgesuchten Spedition nur, wenn der Auftraggeber eine Transportversicherung mit ausreichender Deckung nachweist oder die HaGaTech mit dem Abschluss einer Transportversicherung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bevollmächtigt. Für Transportschäden haftet die HaGaTech im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über das Fracht- und Speditionsgeschäft sowie nach Maßgabe der Allgemeine Deutsche Spediteur-Bedingungen, wenn deren vertragliche Geltung mit dem Auftraggeber vereinbart wird. Wird im Zusammenhang mit der Sanierung von Mobilien außerhalb des Schadensortes ein Lagervertrag zwischen HaGaTech und dem Auftraggeber vereinbart, weißt HaGaTech den Auftraggeber hiermit darauf hin, dass das eingelagerte Gut auf Verlangen des Auftraggebers zu versichern ist, z. B. Feuerversicherung. Verlangt der Auftraggeber von HaGaTech die Eindeckung einer Versicherung für ein von ihm gewünschtes Risiko, so bevollmächtigt er die HaGaTech dazu, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Mangels anderweitiger Vorgaben des Auftraggebers erfolgen die Auswahl und der Abschluss einer Versicherung nach den vorstehenden Bestimmungen nach billigem Ermessen von HaGaTech.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 38 ZPO - für sämtliche Ansprüche aus dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag und seiner Durchführung ist der Sitz der HaGaTech. Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
13. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Klauseln beeinträchtigt die Wirksamkeit der anderen Klauseln dieser AGB und der übrigen Vertragsbestandteile nicht.
Stand: Januar 2013